Der Aufhebungsvertrag

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Form der Vertragsbeendigung und kann von den Vertragsparteien frei gestaltet werden, jedoch ist grundsätzlich die Schriftform vorgeschrieben. Der weite Gestaltungsspielraum wird durch die Parteien recht häufig dafür beansprucht, Abfindungen oder Wettbewerbsverbote zu vereinbaren. Der häufigste Anlass der Arbeitgeber Aufhebungsverträge anzubieten, ist, den bestehenden Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zu umschiffen.

Soll ein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen aufgelöst werden, empfehlen sich dafür, je nach den Umständen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Deshalb ist es erforderlich, dass einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für den Arbeitnehmer eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Frage kommt. Weil Aufhebungsverträge im Wesentlichen für die Arbeitnehmer mit handfesten Nachteilen verbunden sind, sollten sie diese nicht unüberlegt unterzeichnen.


Nach- und Vorteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien

Die Arbeitnehmer haben einen deutlich größeren Nutzen: Das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden, die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden, die Vorteile für den Arbeitgeber überwiegen deutlich und eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden.

Der arbeitnehmerseitige Nutzen fällt dagegen kleiner aus: Diese können eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen, ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln, die Kündigungsfrist abkürzen und mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen.

Die möglichen Beeinträchtigungen sind für die Seite der Arbeitgeber überschaubar: Die Abfindungszahlung in erheblicher Höhe ist bei den meisten Aufhebungsverträgen sowieso unvermeidbar, hin und wieder kommt eine zusätzliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots dazu.

Die Defizite für die Arbeitnehmerseite sind womöglich erheblich: Eventuell ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld. endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist. entfällt der bestehende Kündigungsschutz oder unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen.

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