Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Jede einseitige Willenserklärung zum Beendigen eines Vertragsverhältnisses wird Kündigung genannt. Eine Kündigung verlangt stets die Schriftform und muss unterschrieben sein, sonst ist sie unwirksam. Jede Vertragspartei hat die Freiheit zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich. 

Mittels einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die hierzu vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Dieser Grund ist in der Mehrzahl der Fälle vertragswidriges Verhalten, das eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, beispielsweise nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände, Diebstahl oder schwere Beleidigung.


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Wird durch einen Arbeitnehmer gekündigt, verlangt das die Schriftform, aber er muss es nicht begründen. Aber prinzipiell muss dieser die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. einhalten. Doch erfolgt die Kündigung indessen in der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber sind die Anforderungen viel höher. Sehr viele Arbeitsverhältnisse fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Kündigungen unterschieden. Wenn es einen Personal- oder Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung. 

Für manche spezielle Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, gilt ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Dazu zählen Arbeitnehmer in der Elternzeit, Schwangere, Auszubildende, Mitglieder des Betriebsrates, Behinderte, Wehrdienstleistende und langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um eine Kündigung rechtzeitig in Frage zu stellen, bleiben Gekündigten nur drei Wochen. Sobald diese Frist vorüber ist, kann nur in seltenen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. 

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