Die Kündigung des Arbeitsvertrags

Kündigung – was ist das?

Um einen bestehenden Arbeitsvertrag aufzulösen, kommt im Arbeitsrecht die Kündigung, also eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, zur Anwendung. Die Rechtsgültigkeit von Kündigungen hängt zweifellos von deren Wirksamkeit ab, welche jedoch an viele Bedingungen geknüpft ist, deshalb müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.

Es sind einige Möglichkeiten da die Kündigungsformen zwecks besseren Verständnisses zu klassifizieren. Es lässt sich zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung, zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber, und zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung differenzieren. Weiter lässt sich zwischen Verdachts-, Änderungs- und Druckkündigungen unterscheiden.


Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

Die wichtigste Bedingung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist die Schriftform, denn fehlt diese, ist die Kündigung ohne Frage ungültig. Es gibt jedenfalls Ausnahmen, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer telefonisch kündigt und in der Folge wirklich nicht zur Arbeit erscheint, kann er damit die Wirksamkeit der Kündigung verursachen.

Nicht minder erhebliche Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz bewahrt eine große Anzahl von Mitarbeitern vor einer ordentlichen Kündigung, da laut diesem nur bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Immerhin gilt dieses Gesetz ausschließlich in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und gilt nur für länger als sechs Monate Beschäftigte.

Für einige Personengruppen gibt es noch darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz – so ist bei der Kündigung eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Keinesfalls dürfen Schwangere, Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates sowie Mütter und Väter während der Elternzeit gekündigt werden.

Wenn Sie eine Kündigung gekriegt haben, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Wuppertal einlegen können, doch wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.

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