Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Die Worte "außerordentliche Kündigung" ist kein sinngleiches Wort für "fristlose Kündigung". Klar sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, aber nicht alle außerordentlichen Kündigungen en sind auch fristlose. Das lässt sich am besten durch ein praxisnahes Exempel darstellen.
 
Eine außerordentliche Kündigung ist beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen gewissermaßen unkündbar sind, obligatorisch. Denen wird unter Gewährung einer Auslauffrist, betriebsbedingt, außerordentlich gekündigt, obwohl sie keinen Pflichtverstoß begangen haben. Somit erfolgt die außerordentliche Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Überhaupt rechtsgültig sind fristlose Kündigungen, so wie alle anderen, nur in Schriftform und mit Unterschrift. Nun geht es jedoch nicht allgemein um die außerordentliche Kündigung, sondern speziell um die fristlose Kündigung. Ganz gleich ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlassten, bedarf es eines wichtigen Grundes.
 
Was sind nun solche "wichtigen Gründe", die eine fristlose Kündigung verursachen können? Das in Bezug stehende Gesetz besagt dazu, zusammengefasst, jede Fortführung des Arbeitsverhältnisses muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was aber genau als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte festzustellen.
 
In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass das Vortäuschen einer Erkrankung, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen oder sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
 
Ein wichtiger Grund liegt eindeutig nur dann vor, wenn kein milderes Mittel da ist, um das vertragswidrige Verhalten zu quittieren. Überdies darf zwischen dem Auslöser und der fristlosen Kündigung nur eine Frist von zwei Wochen vergehen.
 
Tatsächlich muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund mitgeteilt sein, jedoch kann der Gekündigte verlangen, dass ihm dieser schriftlich mitgeteilt wird. Gesetzt es gibt einen Betriebsrat, ist dieser anzuhören, dessen Zustimmung ist jedoch erforderlich.

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