Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Oft wird die Urlaubszeit als die schönste Zeit des Jahres bezeichnet und wer mag dem schon widersprechen, ist man doch in dieser Zeit von seinen Arbeitspflichten entbunden, erhält seine Bezüge weiter und bekommt in den meisten Betrieben zusätzliches zum Urlaubsentgelt ein zuzügliches Urlaubsgeld. Indes entzünden sich an der Thematik Erholungsurlaub seit jeher arbeitsrechtliche Streitereien. Vereinzelt sind es nur durch Fehlschlüsse herbeigeführte Missverständnisse, viel öfter geht es jedoch um beinharte Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 

Um überflüssige Konfliktfelder auszuschließen, sind genaue Kenntnisse der arbeitsrechtlichen Bedingungen notwendig. Normalerweise langt ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag, um den Urlaubsanspruch herauszufinden. Gesetzt den Fall, dass in diesen nichts findet, gilt für alle Mitarbeiter in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche. 

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Vorab muss der Erholungsurlaub vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber formell beantragt werden – möglichst zeitnah, am besten zum Beginn des neuen Kalenderjahres sowie bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Dieses kann entweder verbal oder auch schriftlich geschehen, doch hat jede Möglichkeit Vor- und Nachteile. 

Jetzt ist es am Arbeitgeber den Urlaubsantrag anzunehmen, um dem Arbeitnehmer diesen somit zu bewilligen. Die Befürwortung des Urlaubs sollte normalerweise zügig geschehen, damit der Mitarbeiter diesen richtig planen kann, jedoch ist dem Gesetzgeber dafür keine Frist gesetzt. 

Wittert der Mitarbeiter eine Ablehnung des Urlaubs, nichts anderes ist es, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird, bleibt dem Antragsteller einzig eine Klage beim Arbeitsgericht, um seinen Urlaubswünschen Geltung zu verschaffen. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist grundsätzlich abzuraten, denn eine solche führt möglicherweise direkt zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung. 

Für die Berechnung des Urlaubsentgeltes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär verdient hat. Das Urlaubsgeld muss vor dem Antritt des Urlaubs ausgezahlt werden. 

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