Abmahnung



Die Abmahnung

Der Zweck einer Abmahnung

Die Abmahnung ist eine Maßnahme um auf vertragswidriges Verhalten zu reagieren und mit dem Hinweis zu verbinden dieses von nun an zu unterlassen. Abmahnungen können einerseits durch den Arbeitnehmer oder andererseits durch den Arbeitgeber erfolgen. Im Großteil der Fälle erfolgt die Abmahnung jedoch durch den Arbeitgeber, denn wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Pflichten halten, dient diese als Disziplinarmaßnahme.

Eine Abmahnung unterscheidet sich dabei signifikant durch eine ihrer wichtigsten Eigenschaften, von anderen Disziplinarmaßnahmen. Im Gegenteil zu Anhörung, Verwarnung und Co ist der Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion zu eigen. Diese kündigt ganz konkret an, dass der Abgemahnte mit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten wiederholt. Und bitte Vorsicht: Droht eine Disziplinarmaßnahme mit einer Kündigung, ist es rechtlich gesehen eine Abmahnung.

Abmahnung erhalten – was nun?

Es gibt viele Alternativen, um auf eine Abmahnung zu reagieren. Betroffene können prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht, einfach nichts tun, eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen oder den Betriebsrat einschalten.

Eine spontane Reaktion sollte der Abgemahnte besser bleibenlassen, weil es weder hilfreich ist, unbesonnen zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Hingegen kann es nicht schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Vorhaltungen beschäftigt.

Nicht selten wird empfohlen, gegen eine erhaltene Abmahnung zu klagen, dabei gibt es aber Fälle, in denen es klüger ist, nichts zu tun. Eine offensichtlich zu Unrecht erteilte Abmahnung, kann bei einem zukünftigen Prozess auf dem Arbeitsgericht, als Joker genutzt werden.

Wie das angebrachteste Verhalten nach einer Abmahnung aussieht, hängt von den spezifischen Umständen ab. Empfindet der Betroffene eine Abmahnung als angemessen, braucht er sein vertragswidriges Verhalten nur abzustellen. Liegen die Dinge komplizierter, empfiehlt es sich, externen Rat einzuholen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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