Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Im Allgemeinen erhalten ohne eigenes Verschulden gekündigte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sobald jene sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle dazu unerlässlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, unter anderem, das Erfüllen der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung im Verlauf der zurückliegenden 30 Monate sowie der Wille und die Befähigung eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Ganz anders sieht es doch aus, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder eine Kündigung selber zu verantworten hat, beispielsweise auf Grund von arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Immerhin verspielt er damit nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen andauern. Unterdessen minimiert sich die Anspruchszeit deckungsgleich zur Sperrzeit und sucht der Empfänger von Arbeitslosengeld zu wenig nach einer neuen Stelle, können zusätzliche Sanktionen nachfolgen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld ist dazu gedacht, Arbeitssuchende eine Weile zu subventionieren, was primär ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen helfen soll. Wer selbst kündigt, weiß von vornherein, worauf er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.

Auch durch sachkundiges Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umschifft werden. Hierzu gehört zweifelsfrei, sich pünktlich arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kleinen Verspätung oftmals eine Entschuldigung genügt.

Vorausgesetzt, dass eine Entschuldigung nichts bewirkt und eine Sperrzeit verhängt wird, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Ein solcher muss immer schriftlich erfolgen und in diesem Zusammenhang können gerne erneut die Kündigungsgründe erläutert werden.

Soweit die Sperre indes aufrechterhalten bleibt, kann zumindest das Arbeitslosengeld II, häufig Hartz IV genannt, beantragt werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Doch handelt es sich dabei bloß um eine Grundsicherung, die allein Leistungsberechtigten zusteht.

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