Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Neben zehn alternativen Möglichkeiten für die Beendigung eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und er ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Nach Anschauung der Agentur für Arbeit ist gerade diese Einvernehmlichkeit ein Problem, weil der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, erhält er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld I.

Ein Aufhebungsvertrag ist also nur dann sinnvoll, sofern sofort eine neue Stelle angetreten wird und deswegen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnehin entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes bewirkt. Das ist einzig dann der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist berücksichtigt und der Arbeitgeber davor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Vorteile des Aufhebungsvertrages liegen ganz gewiss überwiegend auf Seiten des Arbeitgebers. Er entzieht sich mit diesem Vertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verknüpften rechtlichen Unsicherheiten und nicht zuletzt den damit ziemlich sicher entstehenden Kosten.

Ganz ähnlich liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch eine Verfehlung, Grund zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine gesichtswahrende Lösung. Kann es doch absolut im Sinne des Arbeitnehmers sein, von der Bewertung seiner Verfehlung durch ein Arbeitsgericht verschont zu bleiben.

Weil aber normalerweise die Vorteile eines Aufhebungsvertrages viel öfter auf Arbeitgeberseite liegen, hat der Arbeitnehmer erstmal wenig Interesse, sich darauf einzulassen. Deshalb werden Aufhebungsverträge häufig mit einem Abfindungsangebot und dem Angebot ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis zu gewähren verknüpft.

Trotz allem sollten Arbeitnehmer sich immer Bedenkzeit verlangen und einen Aufhebungsvertrag niemals vorschnell unterzeichnen. Da sobald der Aufhebungsvertrag unterzeichnet ist, gibt es kaum noch Möglichkeiten diesen anzufechten oder zu widerrufen, infolgedessen ist es immer zu empfehlen vor der Unterzeichnung die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu beanspruchen.

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